Es scheint, als würde die Entwicklung des Notfallsanitätergesetzes mit riesigen Schritten voranschreiten. Nach der letzten Anhörung im Gesundheitsausschuss befindet sich das Gesetz auf der Zielgeraden, ein Inkrafttreten im Jahr 2014 gilt als wahrscheinlich.
Doch darauf zu hoffen, dass in 2014 das Rettungsdienstpersonal flächendeckend und vollständigzu Notfallsanitätern fort- bzw. ausgebildet wird, könnte sich als Trugschluss erweisen.
Denn noch immer ist die Frage der Finanzierung nicht abschließend geklärt, noch immer gibt es viel Gegenwind seitens der Ärzteschaft, noch immer gibt es auch unter dem Rettungsdienstpersonal selbst viele Vorbehalte gegenüber dem neuen Berufsbild. Die Leistungserbringer (Hilfsorganisationen, Berufsfeuerwehren und Private Anbieter) werden kaum von heute auf morgen ihr Personal freistellen können, um die bis zu mehrere hundert Stunden dauernde Weiterbildung zu ermöglichen.
Diese Gründe lassen leider erwarten, dass es auch nach Beschluss und Inkrafttreten des Gesetzes einiges an Lobbyarbeit geben wird, die ein schnelles Ändern der Landesrettungsdienstgesetze bzgl. der Anforderungen an die Mindestbesetzung eines Rettungswagen zu verhindern versucht.
Denn die Anforderungen an die Besatzung eines Rettungswagens wird in Deutschland durch die Bundesländer geregelt. Das bedeutet, dass ein Rettungswagen in Berlin möglicherweise ganz anders ausgebildetes Personal hat, als ein Rettungswagen in Saarbrücken. Somit sehen die Anforderungen an die Besetzung der Fahrzeuge in Deutschland höchst unterschiedlich aus, sechzehn Bundesländer kochen ihr eigenes Süpplein.
Erschreckendes Beispiel ist das Bundesland Niedersachsen, das erst 2007, also 18 Jahre nach Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes, diesen als Transportführer auf einem Rettungswagen vorschrieb. Andere Bundesländer waren hier deutlich schneller.
Zwar soll das 1989 eingeführte Rettungsassistentengesetz durch Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes zum 31.12.2014 außer Kraft treten, doch jeweilige Ausnahmen in den sechzehn verschiedenen Landesrettungsdienstgesetze sind zu befürchten. Zu tief sind Feuerwehren und Hilfsorganisationen mit den lokalen Politikern verbandelt, als dass sie keine Ansprüche auf eine Sonderbehandlung geltend machen werden.
Somit bleibt zu hoffen, dass die kommende Bundestags-und Landtagswahlen und die zu erwartende Lobbyarbeit verschiedenster Interessensgruppen nicht zu viel verwässernde Wirkung auf das Notfallsanitätergesetz haben werden.
Die Arbeit der Politik, Berufsverbände und Gewerkschaften darf nicht am 1.1.2014 aufhören, sie muss mindestens genauso intensiv wie heute weiter betrieben werden, um drohenden Schaden abzuwenden.
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